Gesetzliche Vorgaben und Pflichten im Detail

 

Unsere Evaluierungsprojekte gemäß ASchG erfüllen nicht nur alle gesetzliche Vorschriften und Pflichten, sie entsprechen selbstverständlich auch allen Qualitätskriterien der AUVA. ArbeitspsychologInnen der IEPB GmbH sind in unterschiedlichsten Bereichen des Arbeitsschutzes als AUVA-ExpertInnen tätig. Deren externe Beratungstätigkeit wird daher auch von der AUVA gefördert. Lernen Sie unsere Arbeitsweise kennen und werfen Sie einen Blick auf unsere Best-Practice Projekte​.

Mit der Novellierung des ASchG wurde die Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz explizit verankert.

Mit der Novellierung des ASchG per 1.1.2013 wird erheblich größeres Augenmerk auf die Erhaltung der psychischen Gesundheit sowie die Prävention psychischer Fehlbeanspruchungen gelegt. Diese Aspekte müssen seither im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung explizit berücksichtigt werden. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluierung ist daher zu prüfen, ob arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen vorliegen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können. Es müssen Gefahren ermittelt und beurteilt werden, daraus Maßnahmen abgeleitet, festgelegt und dokumentiert werden und deren Wirksamkeit überprüft werden (§§ 4, 5 und 7 ASchG).

Laut BMASK ist bei einer gesetzeskonformen Evaluierung psychischer Belastungen wie folgt vorzugehen.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beschreibt in einem Merkblatt zur Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen eine gesetzeskonforme Vorgangsweise gemäß §§ 4, 5 und 7 ASchG wie folgt:

  • Planung durchführen und Aktionsplan (Prozessschritte, Beteiligte, Zeitraum) festlegen
  • Belastungen ermitteln und beurteilen
  • Maßnahmen ableiten und festlegen
  • Maßnahmen umsetzen und deren Wirksamkeit überprüfen
  • Dokumentation erstellen

Die Arbeitsinspektoren haben bzgl. psychischer Arbeitsbelastungen folgendes zu kontrollieren.

Im Leitfaden für die Arbeitsinspektion des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom August 2013 wird abgeleitet, welche erforderlichen Schritte zur Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz vom Arbeitsinspektorat zur Erfüllung von §§ 4,5 und 7 ASchG zu kontrollieren sind:

  1. Wurde eine allgemeine Arbeitsplatzevaluierung durchgeführt?
  2. Ermittlung und Beurteilung psychischer Belastungen
    • Wurden arbeitsbedingte Belastungen ermittelt und beurteilt?
    • Sind die Messverfahren theoriebasiert und qualitätsgeprüft?
    • Wurden die vier Dimensionen dabei berücksichtigt? (Anm.: Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten, Organisationsklima, Arbeitsumgebung, Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation)
  3. Festlegung von Maßnahmen, Wirkungskontrolle
    • Setzten die Maßnahmen an der als kritisch für Gesundheit und Sicherheit beurteilten Belastun an?
    • Wurden kollektiv wirksame und an der Quelle ansetzende Maßnahmen festgelegt und umgesetzt?
    • Wurde eine Überprüfung der Wirksamkeit vorgesehen/durchgeführt?
  4. Beteiligung, Dokumentation
    • Wurde jeder Arbeitsplatz evaluiert, sind die evaluierten Arbeitsvorgänge/Tätigkeitsbereiche nachvollziehbar
    • Wurden die Beschäftigten bei Ermittlung und Beurteilung der Belastungen sowie der Maßnahmenbildung beteiligt?
    • Wurde eine Dokumentation durchgeführt?
    • Sind die Ergebnisse nachvollziehbar, verständlich und wirkungsvoll?

Das Gesetz nennt insbesondere Arbeitspsychologen als Fachleute für die Evaluierung psychischer Arbeitsbelastungen.

In § 4 Abs. 6, bzw. §82a Abs. 5 ASchG werden auch die aus Sicht des Gesetzgebers geeigneten Fachkräfte für die Ermittlung von Gefahren und die Festlegung von Maßnahmen angeführt. Neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern werden hier in Anbetracht der stark gestiegenen Bedeutung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz insbesondere Arbeitspsychologen als geeignete Fachleute genannt. Diese können bis zum Ausmaß von 25% der jährlichen Präventionszeit eingesetzt werden (§ 82 a, Abs. 5 ASchG).

 

Beispiele geförderter Projekte

Unsere geförderte Projekte entsprechen allen gesetzlichen Vorschriften und qualitativen Vorgaben von AUVA und Arbeitsinspektorat. Wir unterstützen unsere Kundenunternehmen selbstverständlich umfassend bei der Administration und der erfolgreichen Abwicklung der jeweiligen Förderung.

 

Best-Practice Projekte

Unsere Evaluierungsprojekte gemäß ASchG werden immer individuell an die jeweiligen Gegebenheiten des Unternehmens angepasst. Wir blicken bereits auf eine lange Liste erfolgreich durchgeführter Projekte von Vorarlberg bis zum Burgenland zurück. Lernen Sie unsere Arbeitsweise kennen und werfen Sie einen Blick auf unsere Best-Practice Projekte​.

     

     

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